Zu beachten ist auch, dass während der Bauphase I trotz des hohen Verkehrsaufkommens keine ähnlich gelagerten Vorfälle bekannt und aktenkundig sind. Wären die Verhältnisse tatsächlich problematisch und der Unterhalt ungenügend gewesen, hätte dies zu weiteren Schadensfällen führen müssen. Schliesslich liegt der von der Klägerin geltend gemachte Schaden (kleine, nur bei näherer Betrachtung sichtbare Schadstellen ohne Einfluss auf Gebrauchstauglichkeit und Lebensdauer des Fahrzeuges) im untersten Bereich dessen, was bei Baustellen als Schäden befürchtet werden muss. Die Beklagte hat somit alle ihr zumutbaren Vorsichtsmassnahmen ergriffen.