Dennoch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Festlegung von fixen Reinigungszeiten unter den gegebenen Umständen notwendig gewesen wäre. Zudem hätte dies eine gewisse Flexibilität erschwert bzw. es der Beklagten verunmöglicht, dem jeweiligen Verschmutzungsgrad der Strasse Rechnung zu tragen. Klarerweise nicht zumutbar wäre es gewesen, jedem von der Aushubstelle wegfahrenden Lastwagen ein Reinigungsfahrzeug hinterherzuschicken, was auch die Klägerin einräumt (pag. 345). Zu beachten ist auch, dass während der Bauphase I trotz des hohen Verkehrsaufkommens keine ähnlich gelagerten Vorfälle bekannt und aktenkundig sind.