Gehöriger Unterhalt bzw. Zumutbarkeit eines solchen: 7.7 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Ursprung der Verschmutzungen bzw. die Tatsache, ob die Verschmutzungen von Lastwagen der Baustelle oder einer mit der Baustelle nicht zusammenhängenden Kiesgrube stammen, grundsätzlich keine Rolle spielt. Letztlich ist einzig die Beklagte als Werkeigentümerin für den Zustand ihres Werkes verantwortlich (wobei deren Rückgriff auf Dritte vorbehalten bleibt). 7.8 Betreffend Strassenunterhalt gab der Zeuge D.________ am 27. September 2019 zu Protokoll, die Strasse sei immer gereinigt worden.