Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Thunstrasse am 28. März 2018 im streitigen Abschnitt teilweise mit kleineren Steinen, Splitt und Staub verschmutzt war. Die Klägerin dringt insofern, aber nicht weitergehend, mit ihrem Beweis durch. Ob darin ein Werkmangel im gesetzlichen Sinne zu sehen ist, beurteilt sich insbesondere nach den Fragen der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit der Behebung dieses Zustands bzw. danach, ob der Beklagten das sich verwirklichte Risiko zuzuschreiben ist (zu den gesetzlichen Vorgaben oben, Ziff. III.7.1 ff.).