Auch das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin nach dem Vorfall lässt einige Fragen offen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Führer des Porsche ________ die Strassensituation nicht direkt am 28. März 2018 fotografisch festgehalten hat. Seine Argumentation, wonach dies «blöd» ausgesehen hätte (pag. 209, Z. 32 f.), schlägt unter den gegebenen Umständen und seinen (Vermögens-)interessen klar fehl. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Thunstrasse am 28. März 2018 im streitigen Abschnitt teilweise mit kleineren Steinen, Splitt und Staub verschmutzt war.