Hätten derart fatale Verhältnisse geherrscht, wäre dies jemandem aufgefallen und es hätte weitere Vorfälle geben müssen. Hinzu kommt, dass sich «faustgrosse Steine» und eine «Vulkaneruption» nur schwer mit dem anlässlich des gerichtlichen Augenscheins am Fahrzeug angetroffenen Schadensbild vereinbaren lassen (vgl. die Fotos in KB 14 oder das anlässlich des Augenscheins vom 16. Oktober 2019 aufgenommene Foto Nr. 2, wo im Frontbereich des Autos lediglich kleinere, nur schwer sichtbare Schäden zu erkennen sind). Auch das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin nach dem Vorfall lässt einige Fragen offen.