4. Im Falle des Gelingens des Beweises der Klägerin gemäss Ziff. 2 und des Scheiterns des Gegenbeweises gemäss Ziff. 3 obenstehend hat die Beklagte zu beweisen, dass a) sie die zur Vermeidung von Schäden der eingetretenen Art erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen hat und / oder b) die Reinigung des Strassenabschnitts unzumutbar und es ihr nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegebenheiten nicht möglich war, den Schaden zu vermeiden oder c) der Schaden auch bei pflichtgemässem Vorgehen eingetreten wäre.