3. Die Beklagte ist zum Gegenbeweis zugelassen. Insbesondere kann sie beweisen, dass a) die Thunstrasse am 28. März 2018 zwischen der Kilometrierung «20+050» und «20+200» keinerlei Verschmutzungen aufwies oder b) die Beschädigungen am Porsche ________ nicht vom Ereignis am 28. März 2018 stammen bzw. auf gewöhnliche Abnützungserscheinungen zurückzuführen ist.