2. Die Klägerin hat zu beweisen: a) dass die Thunstrasse zwischen der Kilometrierung «20+050» und «20+200» am 28. März 2018 durch Bauschutt auf der Strassenoberfläche in Richtung Allmendingen verschmutzt war. b) dass ihr Porsche ________ nach dem 28. März 2018 div. Beschädigungen im Lack sowie an der Front- und Heckscheibe aufwies. c) die Ursächlichkeit des Zustands der Thunstrasse für die Entstehung des Schadens bzw. dass der Schaden am Porsche ________ durch von einem entgegenkommenden Fahrzeug aufgewirbelten Bauschutt verursacht wurde.