So kann bspw. das Fehlen einer notwendigen Signalisation von Gefahren (etwa bei Baustellen) einen Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR darstellen (vgl. bspw. das Urteil des Bundesgerichts 4A_479/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.1). Umgekehrt stellt die Befolgung solcher Vorschriften nur ein Indiz für die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflicht dar. So oder anders sind stets die Umstände des Einzelfalls massgebend (BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 7433 m.w.H.). 7.2 Gestützt auf die obenstehenden gesetzlichen Grundlagen und die Beweisverfügung vom 16. Oktober 2019 obliegen den Parteien folgende Beweise (vgl. die Beweisverfügung auf pag.