Ist ein Hindernis auf der Fahrbahn, welches vom Verkehrsteilnehmer bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkannt werden kann und hat er nach den Umständen nicht damit rechnen müssen, muss dieses Hindernis mindestens hinreichend signalisiert werden, sofern es nicht mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann. Soweit verwaltungsrechtliche Vorschriften über Anlage und Unterhalt von Strassen bestehen, deutet deren Verletzung in der Regel auf einen Werkmangel hin. So kann bspw. das Fehlen einer notwendigen Signalisation von Gefahren (etwa bei Baustellen) einen Werkmangel im Sinne von Art.