vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2005 E. 2.2). All dies ändert nichts daran, dass ein Strassenverkehrsteilnehmer im Grundsatz von einer guten und sicheren Strasse ausgehen darf. Ist ein Hindernis auf der Fahrbahn, welches vom Verkehrsteilnehmer bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkannt werden kann und hat er nach den Umständen nicht damit rechnen müssen, muss dieses Hindernis mindestens hinreichend signalisiert werden, sofern es nicht mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann.