Es ist zu berücksichtigen, «ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen» (E. 1.3). Bei der Frage der Zumutbarkeit sind die technischen, die zeitlichen und die finanziellen Möglichkeiten der Mängelbehebung bzw. Mängelvermeidung zu berücksichtigen. Gerade bei öffentlichen Strassen kann vom Werkeigentümer (meist dem Gemeinwesen) nicht absolute Perfektion verlangt werden.