«Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr (…). Er darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können» (E. 1.3 S. 742). Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Es ist zu berücksichtigen, «ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen» (E. 1.3).