In erster Linie ist es Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen (BGE 129 III 65 E. 1.1 S. 67). So wird der Sicherungspflicht des Strasseneigentümers insbesondere durch die Selbstverantwortung des Strassenbenützers Schranken gesetzt (vgl. hierzu BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f.). «Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr (…).