7. 7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Werkmangel vor, «wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet» (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f.). Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Diese Grundsätze gelten auch für öffentliche Strassen. Öffentliche Strassen müssen wie alle anderen Werke so angelegt und unterhalten sein, dass sie den Benützern hinreichende Sicherheit bieten. Im Vergleich zu anderen Werken dürfen an Strassen bezüglich Anlage und Unterhalt jedoch nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden.