In ihrem Schlussvortrag bestätigte die Beklagte ihre bisherigen Ausführungen und machte zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe die Mangelhaftigkeit des betreffenden Strassenabschnitts am 28. März 2018 nicht nachweisen können. Die Beklagte sei ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen und habe die Baustelle mit einem Gefahrensignal und einer Geschwindigkeitsreduktion ausgestattet. Zudem habe die Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Verschmutzungen und den Schäden nicht beweisen können (s. im Einzelnen pag. 277 ff. und 301).