Jederzeit alle Verschmutzungen zu beseitigen, sei nicht verhältnismässig. Bei der vor Ort ausführenden Bauherrschaft seien keine Gefahren- und Schadensmeldungen eingegangen. Die Beklagte sei daher auch nicht veranlasst gewesen, Massnahmen zu ergreifen (pag. 203 f.). In ihrem Schlussvortrag bestätigte die Beklagte ihre bisherigen Ausführungen und machte zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe die Mangelhaftigkeit des betreffenden Strassenabschnitts am 28. März 2018 nicht nachweisen können.