Der streitige Porsche sei im Jahre 2007 in Verkehr gesetzt worden. Hierzu müsse ein Zustandsprotokoll existieren. Im Jahre 2017 solle der Porsche neu lackiert worden sein. Eine Rechnung liege jedoch nicht vor und der Leasingvertrag sei nicht leserlich. Ferner liege kein Schaden vor, zumal Gebrauchsspuren mit Entrichtung der Leasinggebühr abgegolten seien. Schliesslich habe die Beklagte nur zumutbare Massnahmen treffen müssen. Es sei nicht nötig, jederzeit den höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu halten oder jedes noch so kleine Risiko auszuschliessen. Jederzeit alle Verschmutzungen zu beseitigen, sei nicht verhältnismässig.