Die Fotos der Klägerin seien nicht am Unfalldatum, sondern erst am 5. April 2018 aufgenommen worden. KB 13 zeige, dass der aufgewirbelte Staub auf der anderen Strassenseite zu Fall komme. Die Haftungsgrundlage komme nur bei bestimmungsgemässem Gebrauch zum Tragen. Mit Hilfe von Fachpersonen sei die Signalisation in jeder Bauphase besprochen und angepasst worden. Die Klägerin äussere sich widersprüchlich und zum Zustand des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt würden keine Beweismittel bestehen. Dies lege die Annahme von Selbstverschulden nahe. Der streitige Porsche sei im Jahre 2007 in Verkehr gesetzt worden.