7 10:30 Uhr und 12:35 Uhr stattgefunden habe (KAB 13 und 14). B.________ hätte dort anhalten und den Vorfall melden können. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beklagte geltend, dass weder von Seiten der Bauunternehmungen noch von Dritten irgendwelche Verunreinigungen gemeldet worden seien (pag. 201). An diesem Tag hätten alle anderen Verkehrsteilnehmer – darunter auch der Zeuge J.________ – den Abschnitt unfallfrei passieren können. Die Fotos der Klägerin seien nicht am Unfalldatum, sondern erst am 5. April 2018 aufgenommen worden.