Eine Zuordnung der Verantwortung sei jedoch nicht möglich. Zudem gehöre es nicht zur Aufgabe der Beklagten, die Verkehrsteilnehmenden vor allen möglichen Gefahren zu schützen. Dies sei nicht verhältnismässig (pag. 39). In der Klageantwort weist die Beklagte zudem auf weitere «Ungereimtheiten» im Sachverhalt hin (pag. 40 f.): - Der geltend gemachte Schaden könne auch auf normalen Abnützungserscheinungen basieren. - Die Schadenssumme stamme aus einer Expertise, die erst 1.5 Monate nach dem angeblichen Ereignis erstellt worden sei.