Eine den Umständen angepasste Geschwindigkeit und der grössere Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit das Risiko minimiert (pag. 37). Zudem sei die Beklagte im Rahmen ihrer Möglichkeiten stets bemüht, Massnahmen gegen Verunreinigungen auf der Fahrbahn zu ergreifen. Diese lägen jedoch in der Natur der Sache. Die Thunstrasse habe zeitweise tatsächlich Verschmutzungen aufgewiesen. Dies sei auf Transporte zur Baustelle und auf die vielen mit Kies beladenen Lastwagen vom Kieswerk E.________ zurückzuführen. Die Hauptstrasse sei während der Hauptbauzeit regelmässig gereinigt worden (KAB 4 und 9). Eine Zuordnung der Verantwortung sei jedoch nicht möglich.