Das Signal «Baustelle» warne auch vor Materialablagerungen. Zudem habe auch das Bundesgericht ausgeführt, dass bei Baustellen plötzlich und unverhoffte Hindernisse auftauchen könnten und daher erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich sei. Die gesetzliche Aufzählung möglicher Gefahren im Baustellenbereich sei nicht abschliessend (pag. 38). Zudem sei die Pflicht des Werkeigentümers zur Mängelfreiheit nicht unbegrenzt. Die Klägerin habe die Pflicht, ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen. Eine den Umständen angepasste Geschwindigkeit und der grössere Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit das Risiko minimiert (pag.