In der Klageantwort anerkennt die Beklagte die bei der genannten Baustelle erhöhte Sicherheits- und Sorgfaltspflicht, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass kein Werkmangel vorliege (pag. 37). Die Verkehrssicherheit und die Baustellensignalisation seien entsprechend den einzelnen Bauphasen in regelmässig stattfindenden