Eine Strasse müsse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt benützt werden können. Der Strassenteilnehmer müsse sein Verhalten den Strassenverhältnissen anpassen, was jedoch nicht von Bedeutung sein könne, wenn sich das schädigende Ereignis unter Einhaltung aller Verkehrsregeln entfaltet habe. Sie werfe der Beklagten mangelhaften Unterhalt durch Unterlassen vor (pag. 319 ff.). 6.5 In der Klageantwort anerkennt die Beklagte die bei der genannten Baustelle erhöhte Sicherheits- und Sorgfaltspflicht, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass kein Werkmangel vorliege (pag.