Die Beklagte sei sich der Verantwortung bewusst gewesen, habe sich aber darauf berufen, dass Lastwagen Dritter dafür verantwortlich seien (pag. 199 f. und pag. 205). In ihrem Schlussvortrag (pag. 311 ff.) bringt die Klägerin zusätzlich vor, dass eine Strasse zwar nicht im gleichen Masse unterhalten werden könne, wie ein einzelnes Gebäude. Dies bedeute jedoch keine «carte blanche» an die Adresse der Beklagten. Eine Strasse müsse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt benützt werden können.