Selbst wenn, liege kein Selbstverschulden vor und der Kausalzusammenhang sei nicht unterbrochen worden. Zudem genüge es nicht, den Strassenabschnitt lediglich zu signalisieren. Im Rahmen von Baustellen sei es nötig, dass die Räder der Lastwagen beim Verlassen der Baustelle gereinigt würden und es müsse dafür gesorgt werden, dass die Fahrbahn sauber bleibe. Es sei nicht belegt, dass entsprechende Warnschilder oder eine tiefere Höchstgeschwindigkeit angeordnet worden seien. Die Beklagte sei sich der Verantwortung bewusst gewesen, habe sich aber darauf berufen, dass Lastwagen Dritter dafür verantwortlich seien (pag.