Auf dem Plan in KAB 17 sei ersichtlich, wo die Fahrbahn verschmutzt gewesen sei, nämlich bei der Baustellenausfahrt. Die Beklagte habe eine vermeidbare Gefahrenlage geschaffen. Im Unfallzeitpunkt seien Aushubarbeiten und damit zusammenhängende Abtransporte im Gange gewesen. Die Beklagte mache eine Sorgfaltspflichtverletzung geltend, ohne dies näher auszuführen. Es sei nicht klar, was Herrn B.________ konkret vorgeworfen werde. Darüber sei nicht Beweis zu führen. Selbst wenn, liege kein Selbstverschulden vor und der Kausalzusammenhang sei nicht unterbrochen worden.