_, der sich im Fahrzeug unmittelbar hinter dem Auto der Klägerin befunden habe, habe den Vorfall mitbeobachten können (pag. 11). Wie auf den eingereichten Fotos ersichtlich, seien teilweise faustgrosse Steine auf dem besagten Streckenabschnitt gelegen (pag. 15 f.). In ihrer Eingabe vom 30. August 2019 ergänzte die Klägerin, der Lastwagen sei auf der verschmutzten Seite der Thunstrasse Richtung Allmendingen gefahren. B.________ sei im Unfallzeitpunkt nicht hinter dem Laster, sondern auf der Gegenfahrbahn auf der unverschmutzten Seite gefahren.