den Feststellungen am Augenschein vom 16. Oktober 2019, pag. 231). Die weiteren Umstände des Vorfalls vom 28. März 2018 sind hingegen bestritten: 6.4 Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, dass im Zeitpunkt, als B.________ (einziger Geschäftsführer der Klägerin) mit dem Porsche ________ um ca. 10:30 Uhr auf der Thunstrasse von Allmendingen in Richtung Muri gefahren sei, bereits reger Baubetrieb geherrscht habe. Bereits auf der Höhe der südlichen Markierung des Grundstücks Allmendingen-Gbbl. Nr. 904 habe sich zu diesem Zeitpunkt ausserordentlich viel Bauschutt auf der Strasse befunden.