Unbestritten ist auch, dass der Geschäftsführer der Klägerin am 28. März 2018 mit seinem (geleasten) Fahrzeug auf der Thunstrasse von Allmendingen Richtung Muri gefahren ist und dabei die streitige Baustelle beim Streckenabschnitt zwischen der Kilometrierung «20+050» und «20+200» passiert hat und dabei auch bei der genannten Baustellenausfahrt vorbeifuhr. Unbestritten ist nach durchgeführtem Beweisverfahren auch, dass das Fahrzeug der Klägerin am 16. Mai 2018 die von der I.________ AG festgestellten Beschädigungen aufwies (KB 8 i.V.m. den Feststellungen am Augenschein vom 16. Oktober 2019, pag.