Die Werkqualität der Thunstrasse und die Passivlegitimation der Beklagten sind vorliegend unbestritten. Unbestritten ist auch, dass der Geschäftsführer der Klägerin am 28. März 2018 mit seinem (geleasten) Fahrzeug auf der Thunstrasse von Allmendingen Richtung Muri gefahren ist und dabei die streitige Baustelle beim Streckenabschnitt zwischen der Kilometrierung «20+050» und «20+200» passiert hat und dabei auch bei der genannten Baustellenausfahrt vorbeifuhr.