6. 6.1 Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird. 6.2 Am 28. März 2018 hat sich der Autobahnanschluss Muri im Rahmen des Bauprojekts «N06 Muri – Umgestaltung Anschluss» im Bau befunden. Im Zeitpunkt des angeblichen Vorfalles befand sich das Projekt in «Bauphase I» (vgl. die Übersicht in KAB 2 oben links). Während dieser Phase wurden Vorbereitungsarbeiten geleistet und bei der Kreiselbaustelle «Froumholz» eine provisorische Umfahrungsstrasse erstellt.