Wie es zu dieser Klageänderung kommt und was deren Hintergründe sind, wird nicht dargelegt. Die Klägerin ist daher auf ihrem Rechtsbegehren im ersten Parteivortrag zu behaften. Zudem sind die Präzisierungen im Schlussvortrag mit der Örtlichkeit («Höhe Baustelle Autobahnzubringer A6») unbeachtlich, zumal diese Umstände unbestritten sind. 4.2 Mit Rechtsbegehren Ziff. 4 beantragt die Beklagte sinngemäss einen weiteren Schriftenwechsel bzw. eine weitere Äusserungsmöglichkeit zu den klägerischen Schadensposten vor einem Entscheid über das Eventualbegehren. Im straff geregelten Zivilprozess ist ein solcher Antrag unzulässig.