4. 4.1 Die Klägerin hat ihre Rechtsbegehren mehrmals modifiziert bzw. ergänzt. Die erste Ergänzung der geltend gemachten Schadenersatzforderung im ersten Parteivortrag mit einem Maximalbetrag (CHF 6‘927.00) stellt eine Reduktion des Forderungsbetrages und damit einen Teilabstand dar, was prozessual nicht zu beanstanden ist. Hingegen hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren im Schlussvortrag erneut angepasst bzw. erhöht (auf den Maximalbetrag von CHF 6‘973.27). Wie es zu dieser Klageänderung kommt und was deren Hintergründe sind, wird nicht dargelegt.