3. 3.1 Das Obergericht des Kantons Bern ist für die vorliegende Klage örtlich (Art. 36 ZPO) und auch sachlich zuständig (Art. 5 Abs. 1 Bst. f ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 3.2 Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die eingereichte Klage ist grundsätzlich einzutreten.