2. Die Gerichtsgebühren seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine Parteientschädigung für die berufliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden in Höhe von CHF 5‘487.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die Beklagte hielt an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (pag. 277 ff.). 2.10 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 stellte der Instruktionsrichter den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 371 f.). II.