311): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 28. März 2018 auf der Thunstrasse in Muri bei Bern, Höhe Baustelle Autobahnzubringer A6, Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber in Höhe von CHF 6‘201.90 und höchstens in Höhe von CHF 6‘973.27, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. März 2018, zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühren seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.