Die Beklagte verzichtete im Anschluss daran auf das Führen von Vergleichsverhandlungen (pag. 255). Das Gericht erkannte die neu eingereichten Beilagen zu den Akten und wies die Beweisanträge der Klägerin mit einer kurzen mündlichen Begründung ab (pag. 255). Nach einer erneuten Parteibefragung des Parteivertreters der Klägerin wurde die Verhandlung abgebrochen (pag. 257 f.). 2.7 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, innert der ihnen angesetzten Frist mitzuteilen, ob sie auf ihre mündlichen Schlussvorträge verzichten würden (pag. 263). 2.8 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 (Klägerin, pag.