Eventualiter beantragte die Beklagte, was folgt (pag. 36): 3. Bei der Gutheissung der Klage wider Erwarten sei die Schadensersatzquote der Beklagten unter der Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr auf maximal 20% des noch zu beweisenden Schadens festzusetzen. 4. Es sei der Beklagten eine erneute Frist zur Stellungnahme zu den geltend gemachten Schadensposten zu erteilen, bevor über eine allfällige Entschädigung entschieden wird. 5. Die Zinsforderung der Klägerin sei abzuweisen.