106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30‘000.00. Hinweis: Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_505/2019 vom 19. Februar 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 18