9. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen. 10. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird keine Parteientschädigung gesprochen. 11. Zu eröffnen: - den Parteien, vertreten durch ihre Anwälte Mitzuteilen: - der Vorinstanz 17 Bern, 22. Mai 2019 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: