5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 450.00, werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 6. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 7. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 8. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.