3. Der Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. 98014064 des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland Ost, die definitive Rechtsöffnung wie folgt erteilt: - für den Betrag von CHF 1‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. August 2018 - für den Betrag von CHF 1‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2018 - für den Betrag von CHF 1‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2018. Soweit weitergehend wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 4. Das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.