PKV sowie Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013). 18.5 Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu, da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei tangiert (BGE 139 III 334 E. 4.2). Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden somit keine Parteikosten gesprochen.