Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt, welches durchschnittlich schwierig, unterdurchschnittlich aufwändig sowie von überdurchschnittlicher Bedeutung für die Parteien ist, der Streitwert CHF 3‘000.00 beträgt und für das oberinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren gemäss Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern maximal ein Honorar von CHF 400.00 zugesprochen werden kann, erscheint das geforderte Honorar zu hoch. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche der Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin zu entrichten hat, wird dementsprechend auf