14 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 450.00 (Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 17.2 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 48 GebV SchKG), werden gemäss Art.