Der Beschwerdegegner hat nicht zweifelsfrei mittels Urkunden nachgewiesen, dass die Resolutivbedingung (Abschluss einer angemessenen Ausbildung) erfüllt ist, weshalb die definitive Rechtsöffnung bezüglich der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge zuzüglich der verlangten Zinsen zu erteilen ist. Soweit weitergehend (Kosten Zahlungsbefehl) ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Dementsprechend hat die Vorinstanz Art. 80 sowie Art. 81 Abs. 1 SchKG verletzt, indem sie das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 1 sowie 5 bis 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.