68 Abs. 2 SchKG). 15.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Scheidungsurteil vom 21. Januar 2011 hinsichtlich der Dauer sowie der Höhe der Unterhaltsbeiträge hinreichend klar bestimmt ist und damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die verlangten Unterhaltsbeiträge vorliegt. Der Beschwerdegegner hat nicht zweifelsfrei mittels Urkunden nachgewiesen, dass die Resolutivbedingung (Abschluss einer angemessenen Ausbildung) erfüllt ist, weshalb die definitive Rechtsöffnung bezüglich der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge zuzüglich der verlangten Zinsen zu erteilen ist.